Weiter ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Messerstichen entscheidend, dass diese das Opfer einem Todesrisiko aussetzen, nicht entscheidend sind demgegenüber die Stichtiefe und Heftigkeit der Stichbewegung (Urteil 6B_106/2015 E. 3.2.). Das Bundesgericht hat in BGE 6B_808/2013 einen Eventualvorsatz bezüglich Tötung bejaht, in welchem der Täter mit Klappmesser von 8 cm Klingenlänge in die linke Hüfte oberhalb des Beckenkamms des Opfers bei dynamischem Tatverlauf zustach, weil die Lebensgefahr nur aus Zufall ausblieb.