Bei einem gegen die Leber geführten Messerstich wird regelmässig ein zumindest eventualvorsätzlicher Tötungsversuch zu bejahen sein (Urteil 6B_619/2013 E. 1.2.). Weiter ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Messerstichen entscheidend, dass diese das Opfer einem Todesrisiko aussetzen, nicht entscheidend sind demgegenüber die Stichtiefe und Heftigkeit der Stichbewegung (Urteil 6B_106/2015 E. 3.2.).