Weiter hat es festgehalten, dass ein Täter, der in einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung mit einem Messer in den Bauch eines Menschen sticht, das hohe Risiko einer tödlichen Verletzung schafft (Urteil 6B_991/2015 E. 3.1 und 3.4.). Bei einem gegen die Leber geführten Messerstich wird regelmässig ein zumindest eventualvorsätzlicher Tötungsversuch zu bejahen sein (Urteil 6B_619/2013 E. 1.2.).