Dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen, den Tod zur Folge haben können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für jedermann erkennbar und voraussehbar, in besonderem Masse bei "wuchtig und gezielt in den Bauch eines Widersachers" geführten Messerstichen (BGE 109 IV 5 E. 2; 6B_1240/2014 E. 3, Urteil 6B_148/2013 E. 4.4.). Weiter hat es festgehalten, dass ein Täter, der in einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung mit einem Messer in den Bauch eines Menschen sticht, das hohe Risiko einer tödlichen Verletzung schafft (Urteil 6B_991/2015 E. 3.1 und 3.4.).