Nur dann darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen. Solche Umstände sind bspw. darin zu sehen, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs also zu einem grossen 57 Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BSK StGB – Schwarzenegger, 4. Auflage 2019, N 7 f. zu Art. 111 StGB, m.w.H.).