Liegt unmittelbare Lebensgefahr vor, kann noch nicht per se auch auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden. Ist der Tötungserfolg lediglich als möglich, nicht aber als wahrscheinlich zu betrachten, müssen zusätzlich objektive Umstände für die Annahme sprechen, der Täter hätte nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr i. S. v. Art. 122 Abs. 1 StGB, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen. Nur dann darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen.