Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängt, dass das Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann. Je höher die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto eher ist auf Inkaufnahme des Erfolges zu schliessen. Zu unterscheiden von der Inkaufnahme des Tötungserfolgs (Tötungsvorsatz) ist die «blosse» Inkaufnahme einer unmittelbaren Lebensgefahr (Gefährdungsvorsatz). Liegt unmittelbare Lebensgefahr vor, kann noch nicht per se auch auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden.