Beim Eventualvorsatz weiss der Täter, dass seine Handlungen den Tod des Opfers herbeiführen können. Er muss den Tod des Opfers nicht mit Gewissheit voraussehen, aber doch ernsthaft für möglich halten, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nehmen bzw. sich damit abfinden, mag sie ihm auch unerwünscht sein. Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängt, dass das Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann.