In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der Vorsatz muss sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen. Beim Eventualvorsatz weiss der Täter, dass seine Handlungen den Tod des Opfers herbeiführen können.