Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische, aber auch psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Dabei ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Eintritt des Erfolges erforderlich. Die Tötung ist mit dem Eintritt des Todes vollendet, es handelt sich um ein Erfolgsdelikt (BSK StGB – SCHWARZENEGGER, 4. Auflage 2019, N 4 f. zu Art. 111 StGB).