Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, dann liegt ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB vor. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 111 aStGB sowie zum Versuch sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1277 f.): […]