14. Betreffend A.________ 14.1 Versuchte vorsätzliche Tötung 14.1.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 111 des alten Strafgesetzbuchs (aStGB; SR 311.0 [zur Terminologie aStGB siehe E. 17 unten]) macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel [Art. 112-120 aStGB] zutrifft. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, dann liegt ein Versuch gemäss Art.