Sodann ist mangels entsprechender Beweise – sowie in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht erwiesen, dass E.________ (noch) auf A.________ einschlug, als letzterer bereits (unbewaffnet) am Boden lag. Schliesslich kommen als Ursache für die übrigen Verletzungen – wie die Vorinstanz erwog (vgl. S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1266) – auch A.________'s Sturz zu Boden und/oder die