Die übrigen in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen, die A.________ im Rahmen dieser Auseinandersetzung erlitten hat – insbesondere der Verlust der drei oberen Schneidezähne sowie die Verletzungen an den Extremitäten und am Rumpf – können aus Sicht der Kammer hingegen nicht auf diesen einen Faustschlag E.________’s zurückgeführt werden: Die in der Anklageschrift beschriebenen, aber von keiner der befragten Personen erwähnten Faustschläge E.________'s gegen A.________'s Körper, sind nicht erstellt. Sodann ist mangels entsprechender Beweise – sowie in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht erwiesen, dass E.________ (noch) auf A.