schlug A.________ mithin, als dieser das mitgeführte Messer noch in der Hand hielt und ihn damit bereits verletzen wollte und/oder verletzt hatte. Angesichts der Gesamtumstände geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass er den Faustschlag mit einer gewissen Härte ausführte. Schliesslich war die Situation sehr angespannt; der Kampfsport erprobte E.________ wurde von A.________ mit dem Tod bedroht sowie mit einem Messer angeriffen bzw. verletzt und versuchte, diesem das Messer abzunehmen. Sein Faustschlag war folgedessen geeignet, A.________ die in der Anklageschrift umschriebenen, abheilenden Hautabschürfungen und Hautunterblutungen auf Augenbrauenhöhe am Kopf zuzufügen.