Jedoch liefern sie keine sachdienlichen Hinweise bezüglich allfälliger Handlungen E.________'s. Fazit Abstellend auf die insoweit übereinstimmenden Angaben L.________'s und AA.________'s – sowie unter Berücksichtigung der Erstaussagen E.________'s – ist für die Kammer erstellt, dass E.________ A.________ am ________ 2015 vor der N.________ (Lokalität) mit den Händen gegen den Körper schlug und ihm mindestens einen Faustschlag auf Augenbrauenhöhe seitlich gegen den Kopf, d.h. an die Schläfe, verpasste, kurz nachdem er A.________ eingeholt und dieser versucht hatte, ihn mit dem Messer in den Bauch zu stechen. E.________ schlug A.___