hätte A.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen, äusserte L.________ schliesslich (pag. 1529 Z. 9): «Ich habe gerade das Gleiche gesagt. Ich sagte, dass er sich verteidigt hat.». Insgesamt erklärte L.________ mithin im Wesentlichen konstant, E.________ habe A.________ zur Verteidigung mit der Faust ins Gesicht geschlagen, nachdem dieser versucht habe, ihn mit dem Messer in den Bauch zu stehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb A.________ seinen Kollegen E.________ wahrheitswidrig belasten sollte. Ausserdem stimmt seine Version insbesondere mit derjenigen von AA.________ überein, weshalb insoweit auf L.________'s Aussagen abgestellt werden kann. Aussagen von H.________