mit dem Messer habe stechen wollen (pag. 255 f. Z. 58 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – und noch vor Sichtung des Überwachungsvideos – bestätigte er diese Aussagen und gab an, E.________ habe sich selbst verteidigt und A.________ dafür mit der Faust ins Gesicht geschlagen (pag. 267 Z. 305 und pag. 268 Z. 323). In der Berufungsverhandlung wollte oder konnte sich L.________ nicht mehr explizit dazu äussern, bestätigte aber immerhin, dass sich E.________ verteidigt habe (pag. 1528 Z. 36 und Z. 42). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei und auf Frage, was er dazu sage, dass er damals klar ausgesagt habe, E.________ hätte A.____