Sodann finden sich in seinen Angaben weder Übertreibungen noch Aggravationen oder übermässige Beschuldigungen. Auf Frage, was er über die Kraft des Faustschlages von E.________ sagen könne, räumte er differenziert ein, es sei ein Faustschlag nach einem Messerstich gewesen, mit welcher Kraft E.________ geschlagen habe, wisse er aber nicht (pag. 250 Z. 114 ff.). Seine Schilderungen stimmen – wie sich im Folgenden zeigen wird –schliesslich mit denjenigen von L.________ überein. Aussagen von L.________ L.________ gab in der ersten Einvernahme an, E.________ habe A.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen, nachdem A.________ E.________ mit dem Messer habe stechen wollen (pag.