Aussagen von AA.________ AA.________ schilderte sowohl gegenüber der Polizei als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücklich, als er bei E.________ und A.________ «angekommen» sei, habe er gesehen, wie E.________ A.________ mit der Faust geschlagen und seitlich am Kopf an der Augenbraue getroffen habe (pag. 244 Z. 102, pag. 250 Z. 119 und Z. 129 und pag. 251 Z. 137). AA.________'s Aussagen erscheinen glaubhaft. Zunächst ist wie die Vorinstanz festhielt nicht ersichtlich, weshalb er seinen Arbeitskollegen E.________ zu Unrecht belasten sollte. Sodann finden sich in seinen Angaben weder Übertreibungen noch Aggravationen oder übermässige Beschuldigungen.