1546 Z. 17 ff.). Schliesslich äusserte er, dass A.________ nicht mehr geschlagen worden sei, nachdem sie ihm das Messer hätten abnehmen können (pag. 1077 Z. 15 f., pag. 1545 Z. 43). Mit der Vorinstanz ist dazu zunächst festzuhalten, dass zwar unklar ist, wann E.________ die Aufnahmen der Überwachungskamera zum ersten Mal gesehen hat, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er diese in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – die immerhin erst eineinhalb Jahre nach dem Vorfall am 7. Februar 2017 stattfand und in der E.________ seine Schläge gegenüber A.________ klar relativiert hatte – bereits gesehen hatte und somit wusste, dass