Er habe A.________ einfach das Messer abnehmen wollen. «Es war einfach nur, um mich zu schützen.» (zum Ganzen pag. 346 Z. 573 f.). Es könne nicht sein, dass A.________ seine Schneidezähne wegen seinen Schlägen verloren habe, er habe ihm ja keine Faustschläge ins Gesicht verpasst (pag. 347 Z. 585 f. und Z. 612 f.). In der erst- und der oberinstanzlichen Einvernahme hielt E.________ an diesen Aussagen im Wesentlichen fest. Er bestätigte, A.________ mit der Hand ins Gesicht resp. seitlich an den Kopf geschlagen zu haben, dementierte allerdings, ihn mit der Faust ins Gesicht und mit dem Knie in den Rücken geschlagen zu haben (pag. 1075 Z. 44, pag. 1077 Z. 23 f., pag. 1546 Z. 17 ff.).