In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte E.________ diese Aussagen – wie die Vorinstanz ebenfalls zurecht erwog – dahingehend, dass er auf Frage, ob er A.________ geschlagen habe, erklärte (pag. 346 Z. 566 f.): «Vielleicht schon, eventuell habe ich ihn mit meiner Hand 1-2 Mal im Handgemenge geschlagen. Dies aber ohne Absicht, ich wollte ihn nicht verletzen.». Weiter behauptete er im Gegensatz zu seiner ersten Einvernahme, er habe A.________ nur mit der Hand – mithin nicht wie anfänglich noch erklärt auch mit dem Knie – geschlagen (pag. 346 Z. 570). Ob seine Hand dabei offen gewesen sei oder nicht, könne er nicht sagen. Er habe A.____