noch zugegeben, A.________ ins Gesicht und «überall hin» geschlagen zu haben, als dieser mit dem Messer Stichbewegungen gegen seinen Bauch gemacht habe (pag. 319 Z. 57). Auf Frage, wer alles auf A.________ eingeschlagen habe und wie genau dieser geschlagen worden sei, erklärte er zudem (pag. 321 Z. 117): «Ich weiss nur, dass ich ihn geschlagen habe, um mich zu verteidigen.». Auf Vorhalt der Aussagen von A.________, wonach ihm mit dem Fuss ins Gesicht getreten worden sei, äusserte E.________ schliesslich, er habe A.________ nur mit den Händen geschlagen und mit dem Knie einige Male in den Rücken (pag. 321 Z. 123 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte E.___