_ vor der N.________ (Lokalität) schlug und ob er ihn dadurch verletzte Vorbemerkungen Wie unter Erwägung 9 festgehalten, ist unbestritten, dass A.________ vor dem M.________ Club noch unverletzt war und sich die im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung erlittenen, in der Anklageschrift umschriebenen und durch das Gutachten des IRM belegten Verletzungen somit während der Ranglerei vor der N.________ (Lokalität) zugezogen hat. Weiter ist klar, dass E.________ A.________ vor der N.________ (Lokalität) mit der Hand ins Gesicht schlug (u.a. pag. 1546 Z. 17 ff.).