1157 Z. 12 ff. und Z. 25) sowie die Tatsache, dass er heikle Fragen nicht beantworten und auf Vorhalte keine überzeugenden Erklärungen liefern konnte, sind schliesslich weitere Indizien, dass er zumindest soweit das Messer resp. dessen Einsatz angehend, nicht die Wahrheit sagt. Insgesamt sind seine Aussagen betreffend den Grund, das Messer damals mitgeführt zu haben, sowie dessen Einsatz, unglaubhaft. Sie vermögen die überzeugenden Schilderungen E.________'s, die von den Aussagen der übrigen befragten Personen und dem Gutachten des IRM resp.