49 habe, nicht nur beschönigend und etwas wirr, sondern stehen auch im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der übrigen befragten Personen und den von E.________ erlittenen sowie gestützt auf das Gutachten des IRM erwiesenen Verletzungen. Weiter sind sie – wie die Vorinstanz korrekt erwog – höchst unwahrscheinlich. Angesichts der Gesamtumstände – A.________ hatte im fraglichen Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit E.________, suchte diesen wutentbrannt vor dem M._____