Demgegenüber stritt er nach wie vor ab, dieses Messer gegen E.________ eingesetzt zu haben, machte insoweit – wie bereits in den Einvernahmen zuvor – aber unplausible, lebensfremde und beschönigende Angaben: Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte er am 15. Oktober 2018 beispielsweise, er habe sein Messer stets so gehalten, dass er damit niemanden verletzen konnte (pag. 303 Z. 425). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er geltend, er habe das Messer nie bewegt, E.________ habe sich wohl verletzt, als er ihn gepackt habe (pag. 1060 Z. 34 ff. und Z. 40). In der Berufungsverhandlung führte er auf Frage, was er mit dem Messer gemacht habe, zunächst ausweichend aus (pag.