48 nes Sackmesser – das etwas älter und eher wie ein «Nagelknipser» als wie ein richtiges Messer sei – dabeigehabt zu haben (pag. 303 Z. 387 ff., pag. 297 Z. 196 und pag. 1061 Z. 29 ff.), räumte er in der Berufungsverhandlung erstmals ein, das sichergestellte Messer in der Wohnung seines Bekannten behändigt und in seinem Jackenärmel mitgeführt zu haben, als er sich zum M.________ Club begab (pag. 1553 Z. 17 ff.). Demgegenüber stritt er nach wie vor ab, dieses Messer gegen E._____