die Einzelheiten der tätlichen Auseinandersetzung nicht gesehen hat. Die Tatsache, dass er keine Stichbewegungen von A.________ beobachten konnte, belegt entgegen der Auffassung dessen Verteidigung somit nicht, dass A.________ keine solchen ausführte. Aussagen von A.________ Während A.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch bestritt, das sichergestellte Messer behändigt und mitgeführt zu haben und stattdessen behauptete, damals einzig sein klei-