(Lokalität) mit dem Messer Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich ausführte, liefern Y.________'s Schilderungen hingegen keine sachdienlichen Hinweise. Soweit A.________'s Verteidigung vorbrachte, der Umstand, dass Y.________ «kein Wort» über eine Stichbewegung oder über ein Herumfuchteln mit dem Messer von A.________ gesagt, sondern vielmehr erwähnt habe, nicht gesehen zu haben, wie E.________'s Verletzungen entstanden seien, was indiziere, dass A.________ das Messer nicht eingesetzt habe (vgl. pag. 1563), überzeugt sie nicht.