L.________'s Aussage, wonach er Angst habe, «dass mit diesen Aussagen einer der beiden bzw. einer von diesen beschuldigt wird» [pag. 1531 Z. 3 f.]). Selbst wenn L.________'s Angaben in der Berufungsverhandlung zum Messereinsatz A.________'s nicht mehr viel sachdienliche Informationen liefern, erscheinen seine Aussagen aus den erwähnten Gründen insgesamt glaubhaft. Aussagen von Y.________ Y.________, der während der Auseinandersetzung vor dem M.________ Club und der N.________ (Lokalität) vor dem Z.________ Club stand – und auf der Videoüberwachung als Person im grünen T-Shirt zu sehen ist –, wurde erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt.