das Messer gegen E.________ eingesetzt hat, keine konkreten Angaben mehr machen konnte oder wollte. Angesichts des Zeitablaufs zwischen dem Vorfall und der Berufungsverhandlung wäre dies grundsätzlich nicht unverständlich, jedoch kann das entsprechende Aussageverhalten auch darauf zurückgeführt werden, dass L.________ – wie in der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte – Angst davor hatte, mit seinen Aussagen die eine oder andere im vorliegenden Verfahren beschuldigte Person zu belasten (vgl. das Verbal, wonach der Übersetzer äusserte, L.________ habe ihm soeben mitgeteilt, er fürchte um sein Leben [pag. 1530 Z. 25 f.] resp. L.________'s