_ habe das Messer vor dem M.________ Club eingesetzt, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Zwar trifft dies – wie einleitend festgehalten – nachweislich nicht zu. Jedoch machte L.________ die entsprechenden Aussagen vor Sichtung des Überwachungsvideos und erachtete den Vorfall aller Wahrscheinlichkeit nach als ein und dasselbe Geschehen, was nachvollziehbar ist, zumal der M.________ Club und die N.________ (Lokalität) nahe beieinanderliegen resp. sich die Ranglerei vor dem M.________ Club nur um maximal zehn Meter zur N.________ (Lokalität) verschob. Die Aussagen, die L.________