In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete L.________, A.________ habe vor dem M.________ Club zweimal versucht, E.________ mit dem Messer in den Bauch «zu treffen». E.________ habe aber zurückweichen können, weshalb A.________ ihn nicht am Bauch, aber am Oberschenkel getroffen habe. Dann sei die Streitigkeit weitergegangen; E.________ habe versucht, A.________ das Messer wegzuziehen und habe sich dabei die Verletzung an der Hand zugezogen (zum Ganzen pag. 264 Z. 188 ff.). In der Berufungsverhandlung wollte oder konnte L.________ keine exakten Angaben mehr dazu machen, ob und gegebenenfalls wie A.________ das Messer am fraglichen Abend eingesetzt hat.