243 Z. 43 ff.). Dasselbe bestätigte AA.________ in seiner Einvernahme am 25. Oktober 2017 (pag. 248 f. Z. 50 ff.). AA.________'s Aussagen erscheinen widerspruchsfrei, differenziert und ehrlich. Er schilderte exakt, was er bemerkt und gesehen hat sowie, wer was gesagt und getan hat. Seine Angaben erscheinen daher glaubhaft. Sie liefern indes keine exakten Hinweise betreffend den fraglichen Messereinsatz A.________'s, untermauern aber immerhin E.________'s Version, wonach er von A.________ mit dem Messer in den Oberschenkel gestochen worden sei. Aussagen von L.________ L.________ erklärte gegenüber der Polizei, A.____