354 Z. 39 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte H.________ diese Aussagen, präzisierte jedoch, nur gesehen zu haben, dass E.________ am Bein geblutet habe, weil er glaublich gestochen worden sei. Die Stiche selber habe er nicht gesehen. Wie E.________'s Handverletzung entstanden sei, habe er ebenfalls nicht gesehen. Aufgrund der Position des Messers in A.________'s Hand nehme er aber an, dass A.________ versucht habe, E.________ am Bauch zu stechen, gesehen habe er das aber nicht (zum Ganzen pag. 1080 Z. 1 ff.). H.________ schilderte den Vorfall vor dem M.________ Club und der N.________ (Lokalität) mithin ehrlich und bis auf A.___