Seine Aussagen sind frei von Aggravationen, er belastete A.________ nicht übermässig, sondern sprach beispielsweise stets von «lediglich» zwei-, maximal drei Stichbewegungen, die A.________ ausgeführt habe. Zudem räumte er ein, dass seine Handverletzung womöglich durch eine Abwehrhandlung seinerseits entstanden sein könnte. E.________ differenzierte auch und hielt zum Beispiel explizit fest, vor dem M.________ Club habe A.________ das Messer noch nicht nach vorne nehmen können, weil er (E.________) es «blockiert» gehabt habe, auf dem Weg zur N.________ (Lokalität) sei es ihm dann aber gelungen.