E.________ zumindest vor dem M.________ Club mit dem Tod bedrohte. Ob er dies bereits zuvor getan hat, als er mit E.________ telefoniert hatte, ist nach L.________'s und E.________'s Schilderungen nicht ganz klar und unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» aus Sicht der Kammer nicht erstellt. 13.4 Zum Geschehen vor dem M.________ Club und der N.________ (Lokalität) 13.4.1 Erkenntnisse aus dem Überwachungsvideo Auf dem Überwachungsvideo ist zunächst zu sehen, dass der mit einer langen (Trainer-)Hose und einem weissen «Tank Top» bekleidete L.________ als erster beim M.________ Club eintraf.