Seine Aussage, er habe das Messer nur zu seinem Selbstschutz – weil E.________ ihm körperlich überlegen sei – mitgenommen, muss angesichts der Gesamtumstände als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist lebensfremd, ein derartiges Messer im Jackenärmel – zum sofortigen Gebrauch griffbereit – mitzuführen, wenn nicht beabsichtigt wird, dieses einzusetzen. Einerseits war A.________'s Bewegungsfreiheit durch das Mitführen des Messers – es handelte sich dabei nicht um ein Klapp- oder Sackmesser – im Jackenärmel recht eingeschränkt. Andererseits waren A.________ und E.________ befreundet, weshalb A.________ sich vor E.__