1531 Z. 2 ff.) und die Tatsache, dass er das Vorgefallene nicht übertrieben, sondern vielmehr nüchtern und objektiv schilderte. Insoweit kann beispielhaft auf seine Beschreibung und Zeichnung des Messers hingewiesen werden, wonach er dessen Klingenlänge in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – vor Sichtung des Überwachungsvideos – auf 10-12 Zentimeter einschätzte (vgl. pag. 266 Z. 258 und pag. 274), was ziemlich exakt mit dem sichergestellten Messer übereinstimmt, welches eine Klingenlänge von ungefähr 12 Zentimeter aufweist. Zusammengefasst weisen L.________'s Aussagen somit zahlreiche Realkennzeichen auf;