Insgesamt ist aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich, weshalb L.________ C.________, die er gar nicht kannte, und A.________, mit dem er unbestrittenermassen befreundet war, bereits in seiner ersten Einvernahme zu Unrecht hätte belasten sollen. Ferner legen auch A.________'s und E.________'s Aussagen nahe, dass A.________'s Aufsuchen von E.________ eindeutig im Zusammenhang mit C.________'s Telefonaten stand. E.________ gab hinsichtlich eines allfälligen Auftrags von C.________ an A.________ beispielsweise konstant zu Protokoll, er sei sich «ganz sicher» bzw. «100% sicher», dass C.________ A.________ zu ihm geschickt und A.________ gegen ihn (E.________) angesta-