Zwar trifft zu, dass L.________ und E.________ nach dem Vorfall – wie die Verteidigungen vorbrachten – über diesen gesprochen haben. Allerdings hatte L.________ danach auch Kontakt mit A.________, haben er «und ein paar Kollegen» – wie er erklärte – nach dem ________ 2015 doch versucht, A.________ und E.________ zu versöhnen (u.a. pag. 271 Z. 429 ff. und pag. 27 Z. 442). Insgesamt ist aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich, weshalb L.________ C.________, die er gar nicht kannte, und A.________, mit dem er unbestrittenermassen befreundet war, bereits in seiner ersten Einvernahme zu Unrecht hätte belasten sollen.