Entgegen A.________'s und C.________'s Auffassungen existieren im Übrigen keine Hinweise, dass L.________ sie zu Unrecht belasten würde. Zum einen war er im Tatzeitpunkt gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligter mit A.________ und E.________ befreundet, wohingegen er C.________ gar nicht kannte. Zum anderen belastete er nicht nur C.________ und A.________, sondern auch E.________, indem er beispielsweise angab, dieser habe während der Auseinandersetzung vor dem M.________ Club resp. der N.________ (Lokalität) mit der Faust in A.________'s Gesicht geschlagen (u.a. pag. 256 Z. 60, pag. 265 Z. 199, pag. 267 Z. 305 f.). Zwar trifft zu, dass L.________ und E._______