263 Z. 158 f.): «Weil wir bei meinem Freund in der Wohnung gekocht und gegessen haben. Wir haben mehrmals dort gekocht, deshalb habe ich das Messer später wiedererkannt.». Weiter führte er aus, er habe mit dem Messer am fraglichen Abend noch Zwiebeln geschnitten und es daher erkannt, als er es «vor der Disco» wiedergesehen habe (pag. 268 Z. 338 f.). Insoweit decken sich seine Aussagen – am Rande bemerkt – ausserdem mit den von A.________ in der Berufungsverhandlung gemachten und insofern glaubhaften Schilderungen, wonach er das Messer in der Wohnung seines Kollegen behändigt habe (pag. 1553 Z. 17 ff.). Entgegen A.________'s und C.________'s