A.________'s, C.________'s und O.________'s gegenteiligen Aussagen, wonach A.________ und C.________ auf Berndeutsch telefoniert hätten, sind, wie unter den Erwägungen 13.2.2, 13.2.3 und 13.2.4 dargetan wurde, schliesslich unglaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit von L.________'s Aussagen sprechen – wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht einwandte (vgl. pag. 1578) – denn auch die Umstände, dass er zahlreiche Konversationen, Gefühle und Gedankengänge schilderte sowie Raum-Zeit-Verknüpfungen machte. Desgleichen indiziert die Tatsache, dass seine Aussagen eindrücklich ins Gesamtbild passen und mit den – von ihm sehr lebhaft geschilderten – anschliessenden Emotionen, Reaktionen und Handlungen