Den von den Verteidigungen A.________'s und C.________'s vorgebrachten Widerspruch, L.________ habe in seiner ersten Einvernahme angegeben, C.________ hätte A.________ angerufen und aufgefordert, E.________ «zu schlagen», in den anschliessenden Einvernahmen hingegen behauptet, C.________ hätte A.________ dazu aufgefordert, E.________ zu töten bzw. «auszuschalten» (vgl. pag. 1565 und pag. 1572), spricht aus Sicht der Kammer – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 1578) – aus den nachfolgenden Gründen nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen: Die erste Einvernahme L.________'s erfolgte ohne Übersetzung.