13.2.6 Aussagen von L.________ L.________ wurde einmal ohne Beizug einer Übersetzung durch die Polizei und zweimal mit Übersetzung – einerseits durch die Staatsanwaltschaft, andererseits in der Berufungsverhandlung – einvernommen. Betreffend die Telefonate gab er gegenüber der Polizei am 16. November 2015 als Auskunftsperson an, er sei an «diesem Abend» gemeinsam mit A.________ in der Wohnung eines Kollegen, dessen Namen er nicht bekannt geben wolle, gewesen. A.________ sei dann von seiner Freundin – es muss sich dabei um C.________ handeln – angerufen worden. Er habe gehört, wie sie (C.________) über E.________ geschimpft und A.___