355 Z. 77 f.). Auf Frage erklärte H.________, dieses Telefonat sei auf T.________ (Fremdsprache) geführt worden (pag. 355 Z. 73). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte H.________, die Anrufe, die E.________ am fraglichen Abend erhalten habe, mitgekriegt, wegen der Sprache inhaltlich aber nicht verstanden zu haben. E.________ habe auf die Anrufe genervt reagiert. Sie würden seit mehreren Jahren zusammenarbeiten und aufgrund seines Ausdrucks habe er gemerkt, dass E.________ genervt war. E.________ habe ihm oberflächlich gesagt, um was es gehe und dass er nicht wisse, ob jemand vorbeikommen werde (zum Ganzen pag.