(Fremdsprache) telefoniert hätten, stritt O.________ beispielswiese exakt mit derselben Begründung ab wie C.________, beteuerte sie doch wie diese (pag. 241.5 Z. 129): «In diesen 5 Jahren haben die zwei [A.________ und C.________] immer nur Deutsch zusammen gesprochen und A.________ hat jeweils, wenn U.________ (Personen ausländischer Herkunft) in der Nähe waren, Deutsch gesprochen, damit ihn die anderen nicht verstehen.». O.________'s Aussagen sind daher mit Vorsicht zu geniessen. Weil für die Kammer – wie unter Erwägung 13.2.2 dargetan wurde – zudem erwiesen ist, dass A.________ und C.________ damals – entgegen deren und O.________'s Behauptung – auf